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allgemeine Kategorie => mcHF Projekt Deutsch / English (here you can discuss everything related to mcHF) => Message started by: Mussjas on 17. February 2017, 12:19:57

Title: CB-Funk mit dem mcHF
Post by: Mussjas on 17. February 2017, 12:19:57

Hallo Allerseits,
mal eine Frage an die Funkamateure, darf ich als nicht-Lizenzierter mit dem mcHF im 11m-Band funken? Natürlich unter Einhaltung der maximalen Sendeleistung.
Grüße,
Michael_H

Title: Re:CB-Funk mit dem mcHF
Post by: DD4WH on 17. February 2017, 12:54:51

Nein, soweit ich weiß, darf man das ohne Lizenz nur mit Geräten, die ein CE-Zeichen haben. Das hat der mcHF nicht. Dies ist keine juristische Auskunft, lediglich eine völlig unverbindliche subjektive Meinung.

Wenn Du allerdings im Zweifel bist, ob man das darf, solltest Du davon auf jeden Fall Abstand nehmen.

73 de Frank

Title: Re:CB-Funk mit dem mcHF
Post by: DF8OE on 17. February 2017, 13:09:24

Darf man definitiv nicht - weder als lizensierter noch als nicht-lizensierter. Und ein CE-Zeichen reicht nicht, um mit irgendeiner Kist auf 11m funken zu dürfen. Ein CE-Zeichen darf nämlich jeder "Hersteller" draufpappen, wenn er sich sicher ist, dass die jeweiligen Vorgaben eingehalten werden.

Auf 11m darf man nur senden, wenn man ein für diesen Zweck zugelassenes Gerät benutzt. Bis vor kurzem war das weltweit so - ich habe vor ein paar Monaten von einer Gesetzesänderung in Spanien oder Portugal gehört, wo das (angeblich) jetzt erlaubt sein soll.

vy 73
Andreas

Title: Re:CB-Funk mit dem mcHF
Post by: DB4PLE on 17. February 2017, 17:17:56

Hallo

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Allgemeinzuteilungen/2016_11_%20CB-Funk_Allgemeinzuteilung.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Allgemeinzuteilungen/2016_11_%20CB-Funk_Allgemeinzuteilung.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Unter Hinweise:

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass § 1 und die in § 2 Absatz (1) bis
(3) festgelegten Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn die Nutzungsbestimmung in § 2 Absatz 6
eingehalten wird und die Frequenznutzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
ordnungsgemäß unterhaltener CB-Funkgeräte erfolgt,
a) deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Richtlinie 1999/5/EG
oder 2014/53/EU erklärt wurde und mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sind,
oder
b) die nach einer früheren Vorschrift in Deutschland zugelassen wurden und mit ei
ner der
folgenden Kennzeichnungen versehen sind,
CEPT-PR27D ...(weitere aufgelistet)...

oder
c) die durch dazu autorisierte Stellen in anderen europäischen Ländern zugelassen wurden.


Die Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den
Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“
(FTEG) und des „Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“ (EMVG)


---
Und im FTEG (https://www.gesetze-im-internet.de/fteg/__1.html (https://www.gesetze-im-internet.de/fteg/__1.html) steht: §1 Abs. 3:

dass "Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden," nicht unter das FTEG fallen.

Wichtig: dier Verwendung des mcHF als CB Funke ist keine Anwendung im Sinne des AFuG. Ergo gilt das FTEG:

§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht
(1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

Das CE Kennzeichen darf man nur draufkleben, wenn man eine Konfirmitätserklärung vorliegen hat oder selbst abgibt, entsprechend den Anforderungen für eine solche.

Und nun das EMVG https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/BJNR287910016.html#BJNR287910016BJNG000300000 (https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/BJNR287910016.html#BJNR287910016BJNG000300000):


§ 16 Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln
Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass das Betriebsmittel mit den von dieser Norm oder Teilen davon abgedeckten Anforderungen des § 4 übereinstimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 17 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
(1) Die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des § 4 ist durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

1.
die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/30/EU oder
2.
die EU-Baumusterprüfung sowie die Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU.

Der Hersteller kann die Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 2 auf einige Aspekte der Anforderungen beschränken, sofern für die anderen Aspekte das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführt wird.

(2) Wurde mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 nachgewiesen, dass das Gerät mit den Anforderungen des § 4 übereinstimmt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 18 an. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt.

(3) Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union aus. Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.


Also ganz einfach: Ordentlich die Konformatität nachweisen durch interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/30/EU, Konfirmtätserklärung ausfüllen und CE Zeichen anbringen (und noch ein bißchen mehr siehe vollen Text des Gesetzes)

ODER du baust eine ortsfeste Anlage (für die Du dann eine Standortbescheinigung der BNetzA brauchst) und erfülltst alle Bedingungen die zur Erteilung einer Konformitätserklärung wären und hälst entspechende Unterlagen vor.


Kurz zusammengefasst: Es ist rechtlich möglich, aber die Kosten der dafür nötigen Schritte erlauben es Dir Dutzende, wenn nicht Hunderte CB Funkgeräte zu kaufen.

Einfach so mal CB: NEIN.

Und deswegen wird es zumindestens von meiner Seite auch keine Unterstützung für CB in der offiziellen Firmware geben, die es einfach so erlaubt, CB zu machen.

Disclaimer: Ich bin keine Jurist und habe auch nur ein bißchen in die Gesetze geschaut, aber ich denke, die üblich Aussage: ohne CE (das es nur mit Konformitäterklärung geben darf) geht nichts. Strafen sind übrigen bis 500.000 Euro vorgesehen, siehe weiter unten im EMVG.

73
Danilo





Title: Re:CB-Funk mit dem mcHF
Post by: Mussjas on 19. February 2017, 20:31:43

Hallo *,
danke für eure Erklärungen. Habe auch nicht wirklich erwartet, das das zulässig ist.
Diese Gesetzestexte - Puh. Auf jeden Fall ist klar, das es nicht ausreicht alle
technischen Bedingungen zu erfüllen, die Hardware muss auch eine Genehmigung besitzen.

Grüße
Michael_H

PS: Nie darf man was... :-)

Title: Re:CB-Funk mit dem mcHF
Post by: hb9trt on 19. February 2017, 20:43:04

Zumindest bei uns kann man das sehr einfach definieren.

CB Funk darf nur mit Geräten betrieben werden, die eine entsprechende Zulassung haben und nur Kanäle (Frequenzen) freigegeben sind, welche für CB zugelassen sind. Ausserdem darf keine höhere Sendeleitsung möglich sein, als die maximal zugelassene. Alles andere ist schlicht und einfach verboten.

Dafür braucht der CB Funker keine Konzession mehr, das war früher anders.

Ich gehe davon aus, in Deutschland ist das gleich oder ähnlich, ohne alle Paragraphen gelesen zu haben.

Gruss
Reto

Title: Re:CB-Funk mit dem mcHF
Post by: DF8OE on 20. February 2017, 07:46:36

Der mcHF verstößt in vielfacher Form gegen diese Vorgaben (die auch in D gelten).


  • seine Sendleistung kann höher eingestellt werden als erlaubt
  • er kann auch "zwischen den CB-Kanälen" senden
  • er kann auch außerhalb der CB-Bereiche senden
  • er kann Betriebsarten, die im CB-Funk nicht zugelassen sind


  • Alles das müsste aus der Firmware entfernt werden (einfach "ausschalten" reicht nicht!)

    Alleine das ohne den Gesetzeskrempel ist schon das "aus".

    Funkamateuren, die ja eine Prüfung vor der BNetzA abgelegt haben, vertrauen die Behörden dass sie nichts tun, was verboten ist (selbst wenn das gerät das könnte). Aber im CB-Funk gibt es weder eine Prüfung noch eine Personenzuordnung der Geräte - das wäre eine Einladung zum Missbrauch. Also verboten.

    vy 73
    Andreas

Title: Re:CB-Funk mit dem mcHF
Post by: PE1GOO on 22. February 2017, 07:06:19

Hallo,

Hier in der Niederlanden ist es auch nicht erlaubt mit Selbstbau auf 11m zu Funken.
Aber wenn man mit einem gekauften Amateurfunkgerät auf 11m funkt (natürlich auf die zugelassenen Kanäle) und die Leistung (in unseren Land 4 Watt) zurück bringst wird es inoffiziell erlaubt. Aber Gesetzlich ist es nicht erlaubt mit einem Amateurfunkgerät auf 11m zu funken. Ich habe hierüber mit Sietze Adema (Beamte für Funkamateur Überwachung Agentschap Telecom) einen Gespräch gehabt.

Title: Re:CB-Funk mit dem mcHF
Post by: DF8OE on 22. February 2017, 07:44:34

Hallo Nick,

ich würde "inoffiziell erlaubt" vorsichtshalber mit "verboten" gleichsetzen. Es zählt letzten Endes nur das, was im Gesetz steht. Alles andere ist Glückssache.

vy 73
Andreas


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